Zahlung & Versand

Lieferbedingungen

§ 1 Angebot und Annahme
Die Lieferung von Geräten/Hardware und Software (die Produkte") und die Erbringung sonstiger Leistungen durch FIRMA STENZHORN, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag (Auftrag) mit dem Kunden kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FIRMA STENZHORN zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenanreden. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
Spezielle Produktbeschreibungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vor Vertragsabschluß von FIRMA STENZHORN und dem Kunden unterschrieben sind.

§ 2 Preise
Die Preise verstehen sich netto inklusive Verpackungs und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

§ 3 Nutzungsrechte
Der Kunde erwirbt ein einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den übertragenen Programmen. Vor Übertragung an Dritte ist die Zustimmung von FIRMA STENZHORN einzuholen. Die Nutzung im Netz ist nur aufgrund einer eigenen ausdrücklichen Lizenz zulässig.

§ 4 Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind binnen 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, sofern nicht schriftlich eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind vorbehalten.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

§ 5 Lieferung
Von FIRMA STENZHORN genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet wurden.
Liefer und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen sonst von FIRMA STENZHORN nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei FIRMA STENZHORN Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
Für Testzwecke gelieferte Gegenstände (Hardware, Software einschließlich Datenträger, Dokumentation) sind Eigentum von FIRMA STENZHORN. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit FIRMA STENZHORN genutzt werden.
FIRMA STENZHORN ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde alle Nachweise (z.B. Importzertifikat) beizubringen, die für FIRMA STENZHORN zur Erlangung der Ausfuhr notwendig sind.

§ 6 Installation
Die Installation durch FIRMA STENZHORN erfolgt nur aufgrund gesonderter vergütungspflichtiger Vereinbarung.
Soweit FIRMA STENZHORN mit der Installation von Produkten beauftragt wurde, wird der Installationstermin dem Kunden mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen, wie notwendige Einrichtung von Möbeln, einer Klimaanlage und ausreichende elektrische Versorgung gemäß ProduktDatenblättern bereit gestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.

§ 7 Gefahrenübergang
Soweit FIRMA STENZHORN die Produkte auftragsgemäß installiert, wird der Kunde die Programme gemeinsam mit dem Mitarbeiter von FIRMA STENZHORN unverzüglich testen. Läuft die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Soweit FIRMA STENZHORN mit der Installation nicht beauftragt ist, geht die Gefahr mit Ablieferung beim Kunden auf diesen über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
FIRMA STENZHORN behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so behält sich FIRMA STENZHORN das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung enstandenen oder entstehenden Forderungen vor; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von FIRMA STENZHORN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für FIRMA STENZHORN zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an FIRMA STENZHORN ab. FIRMA STENZHORN nimmt die Abtretung an.
Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an uns ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von FIRMA STENZHORN hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. FIRMA STENZHORN ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
Eine Be oder Weiterverarbeitung der von FIRMA STENZHORN gelieferten Waren erfolgt für FIRMA STENZHORN. FIRMA STENZHORN erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt FIRMA STENZHORN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist FIRMA STENZHORN berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. FIRMA STENZHORN ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
Bei einem Rüchnahmerecht FIRMA STENZHORNs gemäß Abs. 6 ist FIRMA STENZHORN berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von FIRMA STENZHORN den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kundens freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung
Nacherfüllungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. FIRMA STENZHORN wird nach Eingang dieser spezifizierten schriftlichen Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben, oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie bspw. die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Behebung des Fehlers erlauben.
Solange FIRMA STENZHORN die vorstehend beschriebenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware ergreift, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Bei einem kaufmännischen Handelsgeschäft hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Qualität zu überprüfen. Erkennbare Mängel und Beanstandungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung angezeigt werden.
Die Haftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf den Einsatz auf Hardware zurück zu führen sind, die nicht die von FIRMA STENZHORN empfohlenen Spezifikationen aufweisen oder für die Folgen unsachgemäßer Behandlung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.
Jegliche Gewährleistung für Produkte, die vom Kunden entgegen der Spezifikation von FIRMA STENZHORN geändert oder benutzt wurden, entfällt.

§ 10 Haftung
FIRMA STENZHORN haftet nicht für Schäden, gleichgültig worauf diese beruhen einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertragliche (deliktische) Haftung es sei denn,
solche Schäden wurden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit von FIRMA STENZHORN oder
FIRMA STENZHORN hat einen Schaden durch eine Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) verursacht.
FIRMA STENZHORN haftet für mittelbare und Folgeschäden und entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz.
In allen Fällen in den FIRMA STENZHORN haftet, ist die Haftung von FIRMA STENZHORN der Höhe nach auf die Schäden begrenzt, die FIRMA STENZHORN beim Abschluß des zugrunde liegenden Vertrages voraussehen konnte.
Soweit die Haftung von FIRMA STENZHORN nach vorstehendem nicht ausgeschlossen ist, ist sie auf einen Höchstbetrag von EUR 1.000.000, und bei Sach und Vermögensschäden auf einen Höchstbetrag von EUR 300.000, für jeden einzelnen Haftungsfall, für den der Kunde Ansprüche geltend machen kann, beschränkt.

§ 11 Abtretungsverbot
Einen Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen FIRMA STENZHORN, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.

§ 12 Exportkontrollvorschriften
Die Produkte von FIRMA STENZHORN unterliegen den Beschränkungen der Exportkontrollvorschriften der USRegierung und der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, gegen den Inhalt der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige einschlägige Bestimmungen nicht zu verstoßen; der Kunde bestätigt, die betreffenden Bestimmungen zu kennen. Der Kunde wird FIRMA STENZHORN auf Wunsch alle für die Beantragung der Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

§ 13 Sonstiges
Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bedingungen sind durch schriftliche Regelung zu ersetzen, die dem abgestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.